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MBO - Vermögensumschichtung Umwandlung - Stiftung Standort Qualität |
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Mit Urteil vom 6. 10. 2011 - VI R 56/10 hat der BFH entschieden, dass allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, die Anwendung der 1-%-Regelung nicht rechtfertigen kann. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Im Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, nicht aber für private Fahrten nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass dieser Nutzungsvorteil nicht nur – wie vom Arbeitgeber – mit der Zuschlagsregel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu bewerten, sondern darüber hinaus auch nach der 1-%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) zu versteuern sei. Der BH hat dann entschieden, daß allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte indessen noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG sei. Der Gesetzgeber habe diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet und den multikausalen und den multifinalen Wirkungszusammenhängen, einfachgesetzlich durch einen beschränkten Werbungskostenabzug Rechnung getragen. |